Mit Entscheid vom 20. Januar 2006 wies die BVE die Beschwerde ab. Sie ergänzte die Baubewilligung insoweit, als sie für den Ausstellungsplatz bestimmte Betriebszeiten festlegte und den Beschwerdegegner verpflichtete, die Zufahrt zum Ausstellungsplatz so zu gestalten, dass der Platz abgeschlossen werden kann.