1. Am 10. Mai 2005 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Arch dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für das Abhumusieren und Einkiesen der Parzelle Arch Gbbl. Nr. D.________ und für das Erstellen eines rund 1'250 m2 grossen Ausstellplatzes für Personenwagen in der Wohn- und Arbeitszone WA der Gemeinde Arch. 2 Gegen die Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE).