{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2008-03-03", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2008-2_2008-03-03.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2008_2_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bcef699f1ace3c20c11bddfb564715484872e9ca1430a2f2d839b7a951da422498960c01f6bb26f7c48d3fbda32db0c14?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bcef699f1ace3c20c11bddfb564715484872e9ca1430a2f2d839b7a951da422498960c01f6bb26f7c48d3fbda32db0c14&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2008_2", "Checksum": "155afc37271be773f1e4dab72057d307"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2008 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 03.03.2008 110 2008 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 03.03.2008 110 2008 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 03.03.2008 110 2008 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Irene Graf"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Parkplatz, Aufhebung der Baubewilligung von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG) | Gemeinde"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:23:11", "Checksum": "62599aa5d9f2759debd2fa826e1298be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 03.03.2008 110 2008 2\nRegeste:\nParkplatz, Aufhebung der Baubewilligung von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG) | Gemeinde\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2008/2 Bern, 3. März 2008\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nHerrn B.________\nBeschwerdeführer 2\n\nund\n\nHerrn C.________\nBeschwerdegegner\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Arch, 3296 Arch\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Arch vom\n28. November 2007 (Baugesuch Nr. 381-27/2004; Parkplatz)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 10. Mai 2005 erteilte die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Arch dem\nBeschwerdegegner die Baubewilligung für das Abhumusieren und Einkiesen der Parzelle\nArch Gbbl. Nr. D.________ und für das Erstellen eines rund 1'250 m2 grossen\nAusstellplatzes für Personenwagen in der Wohn- und Arbeitszone WA der Gemeinde Arch.\n2\n\nGegen die Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der\nkantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE).\n\nMit Entscheid vom 20. Januar 2006 wies die BVE die Beschwerde ab. Sie ergänzte die\nBaubewilligung insoweit, als sie für den Ausstellungsplatz bestimmte Betriebszeiten\nfestlegte und den Beschwerdegegner verpflichtete, die Zufahrt zum Ausstellungsplatz so\nzu gestalten, dass der Platz abgeschlossen werden kann.\n\n2. Der Beschwerdegegner kieste die Parzelle Arch Gbbl. Nr. D.________ in der Folge\nein, nutzte diese jedoch nicht als Ausstellungsplatz für Fahrzeuge, da er einen solchen\nPlatz in der Zwischenzeit in Grenchen realisieren konnte. Er vermietete daraufhin dem\nBetriebsinhaber der Bäckerei auf Parzelle Arch Gbbl. E.________ einen Teil seiner\neingekiesten Parzelle Arch Gbbl. Nr. D.________ als Parkplatz. Der bereits eingekieste\nParkplatz mit einer – gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Ausstellungsplatz\nreduzierten – Fläche von rund 780 m2 soll den Kunden und Angestellten des Bäckerei- und\nTea-Room-Betriebs als Parkplatz dienen.\n\nNachdem die Beschwerdeführenden gegen die Nutzungsänderung auf Parzelle Arch Gbbl.\nNr. D.________ Anzeige erhoben hatten, reichte der Beschwerdegegner ein\nnachträgliches Projektänderungsgesuch für die Nutzung der Parzelle Arch Gbbl. Nr.\nD.________ als Parkplatz ein. Die Projektänderung sieht den Verzicht auf die ursprünglich\nvorgesehene Umzäunung des Platzes und das Errichten einer Grünhecke vor. Die\nBaubewilligungsbehörde Arch liess die Projektänderung im Amtsanzeiger und im Amtsblatt\npublizieren. Gegen die Projektänderung erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache.\nSie machten hauptsächlich geltend, der Parkplatz sei in der Wohn- und Arbeitszone von\nArch nicht zonenkonform.\n\nAm 28. November 2007 bewilligte die Gemeinde Arch das Projektänderungsgesuch.\n\n3. Gegen diese Baubewilligung erhoben die Beschwerdeführenden bei der BVE am\n28. Dezember 2007 Beschwerde. Sie beantragen, das nachträgliche\nProjektänderungsgesuch sei abzuweisen. Zur Begründung machen sie geltend, ein\nParkplatz in dieser Grössenordnung sei in der Wohn- und Arbeitszone von Arch nicht\n3\n\nzonenkonform. Dies umso mehr, als die angefochtene Baubewilligung keine Betriebszeiten\nfür den Parkplatz vorsehe. Die Nutzung der Parzelle Gbbl. Nr. D.________ als Parkplatz\nwürde ihr Bauland zudem stark entwerten. In ihrem Entscheid vom 20. Januar 2006 habe\ndie BVE sämtliche Kosten von Fr. 2'000.00 den Beschwerdeführenden auferlegt. Da ihre\nBeschwerde immer noch das gleiche Verfahren betreffe, sei die Kostenfrage neu zu\nbeurteilen.\n\n4. Die Baubewilligungsbehörde Arch beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen und die angefochtene Baubewilligung sei zu bestätigen. Sie macht geltend, es\nsei fraglich, ob die Beschwerdeführenden zur Beschwerde befugt seien. In der Wohn- und\nArbeitszone von Arch seien Verkaufsgeschäfte mit einem Tagesverkehr bis zu 1'000\nFahrten zulässig. Der strittige Parkplatz sei somit zonenkonform. Der Parkplatz habe im\nVergleich zum ursprünglich vorgesehenen bewilligten Auto-Abstellplatz bloss eine\ngeringfügige Nutzungsänderung zur Folge.\n\nDer Beschwerdegegner liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.\n\n5. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1,\nedierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Es verzichtete darauf, ein\nBeweisverfahren durchzuführen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\na) Nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde zuständig.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\n"}