3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 bis 193 Parteikosten in Höhe von Fr. 8'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung