Parteikostenersatz ist von den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu bezahlen. Die übrigen Beschwerdegegnerinnen und -gegner waren nicht anwaltlich vertreten und haben demzufolge keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 29. Oktober 2008 wird bestätigt. 2. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3’180.-- zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid rechtskräftig ist.