Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterliegen mit ihren Anträgen und haben daher die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.