a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG13). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis 4'000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV14). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'600.-- festgelegt. Dazu kommen die Kosten für das Gutachten der OLK vom 17. Februar 2010 von Fr. 860.-- (Rechnung vom 26. Februar 2010) und die Kosten für den Amtsbericht des beco vom 12. Februar 2010 von Fr. 720.-- (Rechnung vom 12. Februar 2010).