g) Auf die Durchführung eines Augenscheins konnte verzichtet werden. Zwar wurde ein solcher von den Beschwerdegegnern 1 bis 193 beantragt. Da ihrem Begehren jedoch entsprochen wird, erleiden sie durch den Verzicht auf dieses wie auch auf die weiteren von ihnen beantragen Beweismittel keinen Nachteil. Die Beschwerdeführerinnen haben keinen solchen Beweisantrag gestellt.