Die geplante Mobilfunkanlage führt demzufolge zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und verletzt damit Art. 9 Abs. 1 BauG. Anders als bei der kommunalen Bestimmung von Art. 12 GBR kommt der Gemeinde bei der Anwendung der kantonalen Norm von Art. 9 Abs. 1 BauG keine Autonomie zu. Die BVE hat sich daher nicht auf die Prüfung zu beschränken, ob die Anwendung und Auslegung der Gesetzesbestimmungen durch die Gemeinde rechtlich haltbar ist, Art. 9 Abs. 1 BauG ist von der BVE vielmehr frei zu prüfen. Das Bauvorhaben ist somit nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt.