Dass auch die OLK sich der Besonderheit von Mobilfunkantennen und der eingeschränkten Möglichkeit ihrer ästhetischen Gestaltung durchaus bewusst ist, belegt der Beschwerdefall RA Nr. 110/2009/104. Auch in diesem Fall musste die OLK eine Mobilfunkantenne in Langnau beurteilen und ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtige.