Bauabschlag zu rechtfertigen. Ansonsten würde aus den kommunalen Ästhetiknormen ein flächendeckendes Mobilfunkantennenverbot resultieren, was einerseits nicht den Intentionen des Gesetzgebers entsprechen kann und andererseits raumplanungs- und fernmelderechtlich problematisch wäre12. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Mobilfunkanlangen hinsichtlich der Ästhetik immer bewilligungsfähig sind. Dass auch die OLK sich der Besonderheit von Mobilfunkantennen und der eingeschränkten Möglichkeit ihrer ästhetischen Gestaltung durchaus bewusst ist, belegt der Beschwerdefall RA Nr. 110/2009/104.