d) Zunächst ist festzuhalten, dass in diesem Beschwerdeverfahren auch die Ästhetik geprüft werden muss. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April 2010 die Meinung vertreten, es könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr um die Optik gehen, weil die Gemeinde das Projekt aus optischen Gründen als bewilligungsfähig eingestuft und den Bauabschlag nicht damit begründet habe. Dies ist jedoch falsch. Die Ästhetik wurde bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens gerügt. Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Bauvorhaben sei ästhetisch in Ordnung. Sie hat aber der Mobilfunkantenne aus anderen Gründen den Bauabschlag erteilt.