Im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild machen die Beschwerdegegner 1 bis 193 geltend, dass die Sichtbarkeit auf die umliegenden Hügel und Baumgruppen durch das Projekt deutlich gestört würde. Die zahlreichen Antennen würden ein erhebliches Volumen einnehmen und so je nach Standort die am Horizont sichtbaren Konturen der Hügel in unzulässiger Weise unterbrechen. Bereits die zonenwidrige Höhe des Mühlengebäudes störe. Die für das Orts- und Landschaftsbild typische Hügellandschaft werde mit der vorgesehenen Antenne noch deutlicher gestört.