Mit der vorgesehenen Anlage werde diese unerwünschte Wirkung verstärkt. Das Bundesgericht habe im Entscheid 1A.104/2006 vom 19. Januar 2007 sinngemäss festgehalten, dass die negative Wirkung einer Liegenschaft auf das Ortsbild nicht noch durch das Hinzufügen von Dachaufbauten verstärkt werden dürfe. Im ganzen Quartier befinde sich keine Baute, die die Dächer derart überrage, wie der vorgesehene Antennenmast. Dieser würde durch seine Höhe und Dimension äusserst dominant und störend wirken und von einer guten Gesamtwirkung könne keine Rede sein.