b) Die Beschwerdegegner 1 bis 193 werfen der Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort vor, sie habe sich nicht mit der konkreten Situation auseinandergesetzt. Es sei unklar, worauf die Vorinstanz ihre Erwägungen stütze und es fehle insbesondere ein Fachbericht zur Ortsbildverträglichkeit. Vor allem aber habe die Gemeinde ihr eigenes Baureglement nicht richtig angewendet, denn Art. 12 GBR verlange eine gute Gesamtwirkung, was über die Anforderungen des BauG hinausgehe. Das hier interessierende Gebäude widerspreche durch seine Höhe bereits dem Zonenplan und auch dem Quartiercharakter. Mit der vorgesehenen Anlage werde diese unerwünschte Wirkung verstärkt.