Öffentliche Interessen werden dadurch nicht beeinträchtigt, da die durch die Bestimmungen über die Gebäudehöhe bzw. Dachaufbauten geschützten Interessen unter den gegebenen Umständen nicht tangiert werden. Zudem werden auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzt. Solche werden allenfalls durch die Antenne berührt, nicht aber durch die Technikboxen. Diese sind, wenn überhaupt, fast kaum erkennbar und haben keine relevanten negativen Auswirkungen hinsichtlich Aussicht und Beschattung. Eine Ausnahmebewilligung könnte somit erteilt werden. 4. Ästhetik