technischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen sinnvoll ist, die Technikschränke so nahe wie möglich bei den Antennen zu platzieren, eine eigentliche Notwendigkeit besteht aber nicht. Der Standort auf dem Dach ist demzufolge vorzuziehen, es sind jedoch auch alternative Standorte möglich. Auch wenn die Technikboxen nicht auf einen Standort auf dem Dach angewiesen sind, kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass damit eine Ausnahmebewilligung ausgeschlossen ist. Soweit die Gemeinde im angefochtenen Entscheid in diese Richtung argumentiert hat, verkennt sie, dass Art. 26 BauG keine Standortgebundenheit des Bauvorhabens voraussetzt.