c) Wenn die Beschwerdeführerinnen argumentieren, dass sich gerade hohe Gebäude als Standort für Mobilfunkantennen eignen würden, verkennen sie, dass nicht der Standort der Antenne, sondern der Technikboxen zur Diskussion steht. Dass die Antenne auf einen Standort auf dem Dach angewiesen ist und die Bestimmungen über die Gebäudehöhe nicht einhalten muss, ist unbestritten. Die Frage ist jedoch, ob auch das Equipment auf dem Dach platziert werden muss. Aus den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin 1 vom 23. November 2009 und dem beco vom 27. Januar 2010 ergibt sich, dass es zwar aus 10