b) Die Gemeinde hat die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung damit begründet, dass weder im Ausnahmegesuch noch in der Stellungnahme zu den Einsprachen wichtige Gründe dargelegt worden seien, warum die Technikboxen ausgerechnet auf dem Dach und nicht innerhalb des Gebäudes oder ausserhalb der Baute auf dem gewachsenen Terrain platziert werden könnten. Somit seien die Technikboxen nicht zwingend auf einen Standort auf dem Dach angewiesen. Deshalb lägen keine besonderen Verhältnisse vor und öffentliche und wesentliche nachbarliche Interessen würden beeinträchtigt.