a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass selbst wenn die Technikboxen dem Gemeindebaureglement widersprechen würden, diese unter dem Aspekt einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden könnten. Hohe Gebäude, wie das vorliegende Mühlengebäude, würden sich als Standorte für Mobilfunkantennen eignen. Könnten Mobilfunkantennen auf entsprechend hohen Gebäuden nicht bewilligt werden, müsste auf tiefere Gebäude ausgewichen werden. Dies wiederum würde hohe Antennenmasten bedingen. Damit wäre niemandem gedient und es wäre optisch störender als eine kleine Anlage auf einem hohen Gebäude.