28 Abs. 4 GBR nur von Dachaufbauten auf der Attika und knüpft somit am Standort der Aufbaute auf dem Attikageschoss an. Daraus schloss das Verwaltungsgericht, dass eine solche Bestimmung für Dachaufbauten auf einem Flachdach ohne Attika nicht gelte.9 Mit Blick auf diesen Verwaltungsgerichtsentscheid wäre somit davon auszugehen, dass es sich bei den Technikbox um zulässige Dachaufbauten auf dem obersten Vollgeschoss handeln würde, da Art. 28 Abs. 4 GBR nur Dachaufbauten auf der Attika einschränkt. 9 VGE 100.2007.22990 vom 28. April 2008 E. 5.4.2 9 3. Ausnahmebewilligung