e) Ob es sich darüber hinaus um eine unzulässige Dachaufbaute im Sinne von Art. 28 Abs. 4 GBR handelt, spielt insofern keine Rolle mehr. Mit Blick auf den bereits zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid wäre diese Frage im Übrigen wohl zu verneinen. Das Silogebäude, auf das die Beschwerdeführerinnen ihre Mobilfunkanlage inklusive Technikboxen bauen möchten, weist kein Attikageschoss auf, sondern besteht nur aus Vollgeschossen. Ähnlich wie im vom Verwaltungsgericht damals zu beurteilenden Fall spricht Art. 28 Abs. 4 GBR nur von Dachaufbauten auf der Attika und knüpft somit am Standort der Aufbaute auf dem Attikageschoss an.