Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Technikboxen zwischen den bereits bestehenden beiden Dachaufbauten platziert werden sollen und erstere weniger hoch sind als letztere. Von Südosten und Nordwesten sind die Technikboxen dennoch erkennbar und führen insofern zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit. Dass es sich dabei um eine geringfügige Verstärkung der Rechtswidrigkeit handelt, ist hier irrelevant. Ohne Ausnahmebewilligung kann das Bauvorhaben somit nicht bewilligt werden.