Die Gemeinde ist jedoch der Ansicht, dass die Technikboxen unzulässig seien, da diese in ihren Dimensionen klar als Baukörper ablesbar seien. Der Gemeinde ist in diesem Punkt insofern zuzustimmen, als Technikboxen einen umbauten Raum beinhalten. Dies ist ihr eigentlicher Zweck: Sie sollen geschützten Raum zur Verfügung stellen, in welchem technisches Equipment untergebracht werden kann. In diesem bescheidenen Rahmen wird auch das Bauvolumen erweitert und dementsprechend findet auch eine geringfügige Verstärkung der Rechtswidrigkeit statt.