Allerdings bezogen sich diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts – soweit dies beurteilt werden kann – auf die Antennenanlage und nicht auf Technikboxen. Dass mit einer Antennenanlage das Bauvolumen nicht erweitert wird, leuchtet ein: Ein Antennenmast und die daran montierten Anlagen beinhalten keinen umbauten Raum. Im vorliegenden Verfahren hat die Gemeinde die Bewilligungsfähigkeit der Antennenanlage denn auch nicht bestritten. Die Gemeinde ist jedoch der Ansicht, dass die Technikboxen unzulässig seien, da diese in ihren Dimensionen klar als Baukörper ablesbar seien.