Das Verwaltungsgericht zitierte zunächst die Rechtsprechung, wonach es unzulässig sei, auf einer zu hohen Flachdachbaute mit zu vielen Vollgeschossen eine Attika zu errichten, auch wenn diese bei der Gebäudehöhe und der Anzahl Geschosse nicht mitzuzählen sei; denn der Aufbau führe in seinen Auswirkungen zu einer Verschlechterung des rechtswidrigen Zustands und beeinträchtige die Nachbarinnen und Nachbarn in ihren bereits verletzten Interessen noch zusätzlich. Die gleichen Überlegungen würden für Dachstockaufbauten gelten. In der Folge hielt das Verwaltungsgericht fest, dass im vorliegenden Fall das Bauvolumen nicht verändert werde.