d) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Verstärkung der Rechtswidrigkeit in einem ähnlichen Fall bereits geäussert. Auch damals ging es um eine Mobilfunkanlage, welche auf einem nach geltendem Recht zu hohen Flachdach geplant war. Das Verwaltungsgericht zitierte zunächst die Rechtsprechung, wonach es unzulässig sei, auf einer zu hohen Flachdachbaute mit zu vielen Vollgeschossen eine Attika zu errichten, auch wenn diese bei der Gebäudehöhe und der Anzahl Geschosse nicht mitzuzählen sei;