Somit ist hier nicht primär zu prüfen, ob es sich bei den Technikboxen um Dachaufbauten im Sinne von Art. 28 Abs. 4 GBR handelt, denn diese Bestimmung ist auf Bauten zugeschnitten, welche die zulässige Gebäudehöhe einhalten. Zu klären ist vielmehr zunächst, ob durch die Technikboxen die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG verstärkt wird. Nur wenn die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt würde, wäre anschliessend zu prüfen, ob es sich um ein zulässige Dachaufbaute handelt – selbstverständlich darf auf einem rechtswidrigen Gebäude, welches unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht, kein Dachaufbau gebaut werden, der auf einem rechtmässigen Gebäude nicht zulässig wäre.