Vorliegend überschreitet der bestehende Silobau diese zulässige Gebäudehöhe bei weitem, dies ist unbestritten. Mit einer Höhe von über 16 m wird sogar die maximale Höhe von 13 m für Silobauten in der Landwirtschaftszone überschritten (Art. 63 Abs. 3 GBR). Beim bestehenden Silobau handelt es sich demzufolge um eine heute rechtswidrige Baute, welche aber unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht. Aufgrund der Besitzstandsgarantie sind rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Diese dürfen, auch wenn sie neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, 7