Gemäss Art. 38 GBR beträgt in der Wohn- und Gewerbezone C die zulässige Gebäudehöhe 9 m. Zusätzlich kann auf Flachdachbauten gemäss Art. 28 Abs. 1 GBR ein Attikageschoss erstellt werden. Die Fassade der Attika darf nicht höher als 3 m sein (Art. 28 Abs. 3 GBR). Auf der Attika wiederum sind nur folgende Dachaufbauten gestattet: Rauch- und Lüftungskamine, Oberlichter und Lifteinbauten bis zu einer Höhe von 4.20 m, gemessen von oberkant Flachdach des obersten Normalgeschosses bis oberkant Abdeckung des Liftaufbaus (Art. 28 Abs. 4 GBR).