Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, kleine Nebenanlagen seien gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. h BewD (seit dem 1. September 2009 Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD) bewilligungsfrei zulässig, so gilt es zu bedenken, dass diese Bestimmung grundsätzlich auf kleine Nebenanlagen zugeschnitten ist, die ebenerdig gebaut werden sollen. Hier aber steht ein Dachaufbau zur Diskussion, auf den diese Norm nicht zugeschnitten ist. Abgesehen davon haben die Beschwerdeführerinnen ein Baugesuch auch für die Technikboxen gestellt, womit sie deren Baubewilligungspflicht zumindest implizit anerkennen.