In ihrer Stellungnahme vom 22. April 2009 weist die Gemeinde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin behaupte, alle baupolizeilichen Vorschriften seien eingehalten. Dies widerlege sie jedoch gleich selber, indem sie mit dem Baugesuch um eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudehöhe nachgesucht habe. Es sei somit unbestritten, dass das Baugesuch nicht in allen Teilen den Vorschriften entspreche. Weiter argumentiert die Gemeinde, dass sich aus dem Begriff der bewilligungsfreien Nebenanlagen in Art. 5 Abs. 1 Bst. h BewD ergebe, dass diese Anlagen zu einer Hauptanlage, also einem Gebäude gehören müssten. Es werde sowohl ein klarer örtlicher