28 GBR sei auf Flachdächern ein Attikageschoss bis zu einer Höhe von 3.00 m zulässig. Auf Attikageschossen seien nur Rauch- und Lüftungskamine, Oberlichter und Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4.20 m ab oberkant Flachdach gestattet. Die maximal zulässige Höhe für Liftaufbauten bei Attikageschossen würde demnach 13.20 m betragen und die geplanten Technikboxen würden auch diese Höhe um bis zu 5.64 m überschreiten. Im Übrigen seien gemäss Art. 28 Abs. 4 GBR auf Attikageschossen nur Dachaufbauten gestattet, welche einen direkten Bezug zum Hauptgebäude hätten: Alle in dieser Norm genannten Dachaufbauten hätten einen funktionellen Zusammenhang zum bestehenden Gebäude.