b) Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid dazu ausgeführt, dass die Vorschriften über die Gebäudehöhe für die Antenne zwar nicht anwendbar seien, jedoch in Bezug auf die drei Technikboxen auf dem Flachdach eingehalten werden müssten. Die bestehende Baute der Mühle überschreite das gemäss Art. 38 GBR5 in der Wohn- und Gewerbezone C zulässige Mass von 9.00 m bereits heute um 7.45 m. Die drei Technikboxen mit einer Höhe von 1.90 m, 2.08 m und 2.39 m würden die zulässige Höhe somit um bis zu 9.84 m überschreiten. In Anwendung von Art. 28 GBR sei auf Flachdächern ein Attikageschoss bis zu einer Höhe von 3.00 m zulässig.