a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass Mobilfunkanlagen nicht den Vorschriften der Gebäudehöhe unterstünden. Strittig sei allenfalls das technische Equipment. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. h BewD4 seien kleine Nebenanlagen bewilligungsfrei zulässig. Es sei notorisch, dass aus Umweltschutzgründen künftig vermehrt Solarzellen, Solarpannel, Wärmepumpen etc. auf Dächern errichtet werden müssten und sollten. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5