Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Baugesuchstellerinnen ohne weiteres legitimiert, den Bauabschlag anzufechten. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Gebäudehöhe