Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 wurden die drei Baugesuchstellerinnen darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vertretung durch die Beschwerdeführerin 1 anders als im Baubewilligungsverfahren im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sei. Der Beschwerdeführerin 2 und der dritten Baugesuchstellerin, welche die Beschwerde vom 27. November 2008 nicht unterzeichnet hatten, wurde deshalb eine kurze Nachfrist gesetzt, um diesen Mangel zu beheben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin 2 die entsprechende Unterschrift innert Frist nach.