3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, stellte die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 der Gemeinde und dem beco zu, verzichtete aber vorerst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und sistierte das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig kündigte das Rechtsamt an, allenfalls nach Ablauf der Sistierung den Einsprechenden im Baubewilligungsverfahren Gelegenheit zu geben, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Mit Verfügung vom 24. März 2009 wurde die Sistierung auf Antrag der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.