12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) 15 b) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG haben die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Parteivertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin somit die Parteikosten in der Höhe von Fr. 5'645.15 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid