a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Sie bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV12 wird die Pauschale auf Fr. 1'400.00 festgelegt. Hinzu kommen die Gebühren von je Fr. 200.00 für den Fachbericht der Denkmalpflege und für die Durchführung des Augenscheins. Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 1'800.00. 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)