Der Augenschein hat gezeigt, dass die kürzeste Distanz zwischen der für den Dacheinschnitt vorgesehenen Dachfläche und der R.________strasse etwa 50 m beträgt. Durch die Aufstockung wird der Blickwinkel auf die neue Dachfläche verkleinert und dadurch die Einsehbarkeit der Dachfläche bzw. des Dacheinschnitts nahezu verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die waldartige Vegetation auf Parzelle Bern Gbbl. Nr. U.________ die Einsehbarkeit zusätzlich erschwert. Der Dacheinschnitt ist somit von der R.________strasse aus nicht einsehbar. Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 Bst. b BO wird somit nicht verletzt. 5. Zusammenfassung