f) Zusammenfassend folgt, dass sich das Bauvorhaben gut in das bestehende Stadt-, Quartier- und Strassenbild einfügt und die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 BO erfüllt. 4. Dacheinschnitt a) Die Beschwerdeführenden beanstanden ferner, dass das Bauvorhaben auf der Südwestseite im Dachgeschoss einen Dacheinschnitt aufweise, der von der R.________strasse aus sichtbar sei. Der geplante Dacheinschnitt verletze die Bestimmung von Art. 8 BO und sei daher nicht zulässig. 10 BVR 2006 S. 491 E. 6.3.2 mit Hinweisen 14