Dasselbe gilt auch für die Fassadengestaltung. Der geplante Anbau sieht im Vergleich zu den bestehenden Quartierbauten eine andere Anordnung der Fensterlemente und ein Satteldach anstelle eines Walmdachs vor. Diese Ausgestaltung entspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Stadtbildkommission, wonach die Gebäudeerweiterung als (moderner) Anbau erkennbar sein muss. Diese Auffassung ist nachvollziehbar und überzeugt. Die Tatsache, dass das Vorhaben im Vergleich zu den bestehenden Bauten andere architektonische Elemente aufweist, genügt nicht, das Projekt aus ästhetischen Gründen abzulehnen10. Die Auslegung der Vorschrift von Art. 6 Abs. 1 BO durch die Vorinstanz ist somit rechtlich haltbar.