Die Vorschrift von Art. 6 BO verlangt nicht, dass aneinander gebaute Liegenschaften zwingend eine durchgehende Trauflinie aufweisen müssen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die bestehende Topografie eine abgestufte Dachgestaltung rechtfertigt, überzeugt. Das Beweisverfahren hat im Übrigen ergeben, dass sich das Bauvorhaben in Bezug auf seinen Standort, seine Stellung und seine Form gut in die Häuserzeile einfügt. Aus der Vorschrift von Art. 6 BO lässt sich auch nicht schliessen, dass aus architektonischer und städtebaulicher Sicht an dieser Lage keine Volumen und Dachformen denkbar sind, welche von den bestehenden Bauten abweichen. Dasselbe gilt auch für die Fassadengestaltung.