ästhetischer Sicht jedoch noch nicht als überdurchschnittlich. Die beiden Häuserzeilen weisen unterschiedliche Fassadenfarben und eine durchschnittliche Architektur auf. Hinzu kommt, dass sich die vom Bauvorhaben betroffene Gebäudereihe am J.________ 2-6 auf einem Gelände befindet, welches von der R.________strasse bis zum L.________weg verhältnismässig stark ansteigt. Diese topografischen Verhältnisse lassen es von vornherein nicht zu, beim höchstgelegenen Gebäude J.________ 2 eine Aufstockung zu realisieren, ohne dass dabei die durchgehende Trauflinie der Häuserzeile durchbrochen wird. Die Vorschrift von Art. 6