Eine Einschränkung des zulässigen Nutzungsmasses aus ästhetischen Gründen wäre somit nur ausnahmsweise zulässig (vgl. Erwägung 3b). Der Augenschein hat gezeigt, dass die beiden Häuserzeilen am J.________ zwar eine ähnliche Fassadengestaltung und im Dachbereich durchgehende Trauflinien aufweisen. Das Quartierbild erscheint dadurch aus 9 BVR 2001 S. 17 E. 3a 13