e) Die geplante Erweiterung des Gebäudes am J.________ 2 beinhaltet die Aufstockung der Liegenschaft um ein Vollgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss. Im Übrigen soll der Baukörper um zwei Fensterachsen in nordwestlicher Richtung verlängert werden. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt mit ihrem Projekt, das in der dreigeschossigen Wohnzone zulässige Nutzungsmass auszuschöpfen. Das Bauvorhaben hält die Zonenvorschriften ein und beansprucht keine Ausnahmen. Eine Einschränkung des zulässigen Nutzungsmasses aus ästhetischen Gründen wäre somit nur ausnahmsweise zulässig (vgl. Erwägung 3b).