Dies bedeute jedoch nicht, dass aus architektonischer und städtebaulicher Sicht an dieser Lage keine vom bestehenden Bau abweichenden Volumen und Dachformen denkbar seien. Das Bauvorhaben wäre vermutlich anders zu beurteilen, wenn sich die Gebäude auf einem ebenen Grundstück befinden würden. An verschiedenen vergleichbaren Lagen im Stadtgebiet bestünden Häuserzeilen, welche durch eine „Abtreppung“ der Dachlandschaft entlang einem Strassenzug geprägt seien. Art. 28 BO weise im Zusammenhang mit der Ermittlung der Geschosszahl speziell auf solch abgestuften oder terrassierten Gebäude hin.