d) Das Bauinspektorat der Stadt Bern macht geltend, die fragliche Siedlung sei durch eine für diesen Stadtteil „unerwartete“ Hanglage geprägt. Dieser Umstand sei aus den Planunterlagen nicht ohne weiteres ersichtlich, sondern sei erst aufgrund eines Augenscheins erkennbar. Es sei durchaus denkbar, dass der damalige Architekt die horizontalen Trauflinien der Häuserzeilen entlang des J.________ bewusst ungebrochen gestaltet hat. Dies bedeute jedoch nicht, dass aus architektonischer und städtebaulicher Sicht an dieser Lage keine vom bestehenden Bau abweichenden Volumen und Dachformen denkbar seien.