Im Übrigen kann aufgrund einer ästhetischen Generalklausel zwar eine befriedigendere Gestaltung einer zonenkonformen Baute verlangt werden, doch darf die Anwendung ästhetischer Generalklauseln nur ausnahmsweise dazu führen, dass eine nach der geltenden Zonenordnung zulässige Ausnützung nicht bewilligt wird. Dies gilt auch für eigenständige kommunale Ästhetikvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen, namentlich für solche, welche – wie vorliegend – eine gute Einfügung ins Stadt-, Quartier- und Strassenbild verlangen8.